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Nach BGH-Urteil zu Facebook-Datenleck: vzbv reicht Sammelklage ein | 09-12-2024

FOTO: Hufenbach


Wie sozial sind diese sogenannten Spozialen Netzwerke wirklich? :( | screen.facebook

09-12-2024 | Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Mit einer Sammelklage können Ansprüche der teilnehmenden Betroffenen zum Jahreswechsel nicht verjähren

-> Bundesgerichtshof: 100 Euro sind angemessener Schadenersatz bei „bloßem Kontrollverlust“ über Daten

-> vzbv-Sammelklage hilft Betroffenen, Ansprüche leichter durchzusetzen

-> Mit News-Alert des vzbv zur Sammelklage auf dem Laufenden bleiben

Nach dem BGH-Urteil zum Facebook-Datenleck reicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 9. Dezember 2024 eine Sammelklage gegen Meta Platforms Ltd. ein. Die beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingereichte Klage beim hilft Millionen in Deutschland lebenden Betroffenen, kostenlos Schadenersatzansprüche gegenüber Facebook durchzusetzen. Außerdem können mit diesem Schritt mögliche Ansprüche von Verbraucher:innen zum Jahreswechsel nicht mehr verjähren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte für den „bloßen Kontrollverlust“ über die eigenen Daten in einem Einzelfall rund 100 Euro als Schadenersatz-Höhe für angemessen befunden. 


„Mit der Sammelklage eröffnet der Verbraucherzentrale Bundesverband Millionen Facebook-Nutzer:innen in Deutschland einen Weg für eine Entschädigung in Folge des Datenlecks bei Facebook. Der Verbraucherzentrale Bundesverband verhilft Betroffenen zu ihrem Recht“, sagt Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik beim vzbv.

Ansprüche können mit Sammelklage nicht verjähren

Die vzbv-Sammelklage hemmt die drohende Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum Jahreswechsel. Betroffene können abwarten, bis sie sich voraussichtlich ab dem Jahr 2025 der Sammelklage anschließen können.

Die Sammelklage richtet sich an Facebook-Nutzer:innen, die vom im Jahr 2021 bekannt gewordenen Facebook-Datenleck betroffen waren. Ihnen steht voraussichtlich ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro Schadenersatz zu. Für Verbraucher:innen, die sich der Sammelklage anschließen, ist dieser Weg kostenlos.

Durch das Facebook-Datenleck sind persönliche Daten von weltweit 533 Millionen Nutzer:innen öffentlich geworden. Unter den Daten sollen sich laut Medienberichten auch rund sechs Millionen Facebook-Konten aus Deutschland befinden.

Die gestohlenen Daten konnten unter anderem für Spam-Nachrichten, Phishing-SMS oder Identitätsdiebstahl verwendet werden.

Mitmachen bei der Sammelklage

Der Verbraucherzentrale Bundesverband reicht die Sammelklage als Musterfeststellungsklage ein. Der vzbv will damit Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche und -höhe feststellen lassen, damit Betroffene ihre Ansprüche leichter durchsetzen können.

Noch können sich Verbraucher:innen der Klage nicht anschließen. Das geht erst, sobald das Bundesamt für Justiz das Klageregister öffnet. Voraussichtlich wird das Anfang des Jahres 2025 geschehen. Der vzbv wird darüber informieren, wenn es soweit ist.

Schon jetzt können sich Interessierte und Betroffene für den News-Alert des vzbv anmelden. Dadurch erhalten sie künftig direkt Informationen zu aktuellen Entwicklungen rund um die Sammelklage. Sie bekommen beispielsweise eine Mail, sobald das Klageregister offen ist und sie sich der Sammelklage anschließen können.

Weitere Informationen zur Klage gibt es unter www.sammelklagen.de/verfahren/facebook  

Ob Verbraucher:innen vom Datenleck betroffen sind oder nicht, können sie selbst prüfen. Auf www.verbraucherzentrale.de stehen dazu Informationen bereit.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Rund 100 Euro Schadenersatz hielt der Bundesgerichtshof im konkreten Fall für den bloßen Kontrollverlust über die eigenen Daten für angemessen. Das geht aus seiner Entscheidung vom 18. November hervor (Az. VI ZR 10/24). Das Urteil zum Facebook-Datenleck erleichtert es Betroffenen, Schadenersatz zu bekommen. Sie müssen laut BGH keinen Nachweis mehr erbringen, dass ihnen durch ein Datenleck individuelle Nachteile entstanden sind. Die bloße Betroffenheit reicht.


Rechtsdurchsetzung:
Der Verbraucherzentrale und ihr Bundesverband gehen juristisch gegen Anbieter vor, die gegen Verbraucherrecht verstoßen:
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